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8 Ob 129/17d; OGH; 26. Jänner 2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. I***** M*****, geboren am ***** 2006, und 2. K***** M*****, geboren am ***** 2007, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters H***** I***** M*****, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. September 2017, GZ 45 R 319/17w-192, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht entzog dem Vater die Obsorge, übertrug diese alleine der Mutter, wies die Anträge des Vaters auf Übertragung der alleinigen Obsorge und auf Regelung des Kontaktrechts ab und setzte die Kontaktrechte aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluss.
Der allein gegen die Abweisung des Antrags auf Regelung des Kontaktrechts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zeigt keine im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage auf.
Den Eltern steht das Recht auf persönlichen Verkehr insoweit nicht zu, als die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet (RIS-Justiz RS0047754). Die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontakts zwischen einem Elternteil und seinem Kind hat die Ausnahme zu sein; jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genutzt werden (RIS-Justiz RS0047754 [T15]). Sogar im unverschuldeten Konfliktfall hat aber der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (RIS-Justiz RS0047754 [T16]). Dies ist der Fall, wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte (RIS-Justiz RS0047950 [T7]).
Nach den Feststellungen haben die Eltern nach der Trennung noch keine Gesprächsbasis und keinen respektvollen Umgang miteinander gefunden. Es ist nicht absehbar, ob eine Kommunikationsbasis in den nächsten Jahren erreicht wird. Die Mutter zeichnet den Kindern ein äußerst negatives und bedrohliches Bild des Vaters. Der Vater zeigte sich in der Vergangenheit bei Auseinandersetzungen mit der Mutter immer wieder impulsiv und aufbrausend, was von den Kindern als bedrohlich wahrgenommen wurde, sie verschreckte und die Übernahme der Darstellungen der Mutter über seine Bedrohlichkeit durch die Kinder förderte. Im Jahr 2009 schlug der Vater die Mutter in Anwesenheit der Kinder so, dass ihre Nase blutete. Im Jahr 2013 ruinierte er, während die Kinder in der Wohnung waren, bei einem Streit fast die gesamte Einrichtung. Die Eltern haben die Kinder durch den weiter bestehenden Konflikt so belastet, dass diese nun zum Mechanismus der Allianzbildung gegriffen haben. Sie haben sich eng an die Mutter angeschlossen und möchten den Vater in der Hoffnung, damit den Elternstreit zu verhindern und sich selber zu entlasten, gänzlich ausgrenzen. Eine weitere gerichtliche Anordnung von persönlichen Kontakten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht förderlich für die Vater-Tochter-Beziehung und nicht in einer dem Kindeswohl gerechten Art durchsetzbar. Die beiden Mädchen haben ihre Abwehr gegenüber dem Vater sukzessive verstärkt, Kontakte auch im Rahmen einer Besuchsbegleitung zuletzt erfolgreich verweigert (08.08.2016: Kinder weinen, verstecken sich vor dem Vater, scheinen verängstigt und in Panik; 01.10.2016: Kinder gehen wieder nicht zum Vater, wollen nicht zu ihm; als der Vater zu ihnen gehen will, beginnen sie zu weinen) und zeigen sich momentan nicht bereit, an dieser Haltung etwas zu ändern. Jeder weitere Druck würde nach den Feststellungen nur den Widerstand gegen und die negative Sicht über den Vater verstärken. Beide Eltern haben nicht genügend Erziehungskompetenz um die Kinder zu unterstützen, die Kontakte trotz der Hochstrittigkeit positiv zu erleben.
Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, ist eine solche des Einzelfalls im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, der keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann, wenn durch die Entscheidung nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114). Das gilt auch für die Einschränkung, Entziehung und Aussetzung des Kontaktrechts (RIS-Justiz RS0097114 [T6, T8]). Nach den konkreten Umständen des Falls bedarf die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Vater derzeit kein Kontaktrecht einzuräumen ist, keiner Korrektur.
Leitsätze
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Über die Rechtfertigung des Kontaktrechtentzugs zum Wohl des Kindes
Bei einer Gefährdung des Kindeswohls hat das Recht eines Elternteils auf persönlichen Kontakt zurückzutreten, selbst dann, wenn dieser an der negativen Situation unschuldig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung des Kontaktrechts bei dem Kind merkliche und nicht bloß vorübergehende negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden hat. Ein gänzliches Kontaktverbot sollte zwar die Ausnahme darstellen, ist aber gegebenenfalls zum Schutz des Kindes auszusprechen.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 129/17d | OGH vom 26.01.2018 | Dokument-ID: 1007332