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Steuern
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Kindschaftsrecht – Steuern
In den folgenden Kapiteln werden Steuerabsetzbeträge, Zuwendungen des Arbeitgebers und Kinderbetreuungskosten behandelt.Gerda Schönsgibl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895702 -
Steuerabsetzbeträge
Zu den für Familien relevanten Steuerabsetzbeträgen gehören ua der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Kinderabsetzbetrag und der Mehrkindzuschlag.Gerda Schönsgibl - Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895744 -
Alleinverdienerabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person im Haushalt zu und ist nur noch für Familien mit Kind möglich.Gerda Schönsgibl - Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895746 -
Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag ab EUR 494,– zu, wirkt er sich wegen zu niedriger Einkommenssteuer nicht aus, kommt es zu einer Gutschrift des Betrages.Gerda Schönsgibl - Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895750 -
Unterhaltsabsetzbetrag
Untehaltsverpflichteten – das sind Personen, die einem Kind, das nicht im selben Haushalt aufwächst und für das der Person keine Familienbeihilfe gewährt wird, zur Zahlung von Alimenten verpflichtet sind – steht ein Absetzbetrag ab EUR 29,20 zu.Gerda Schönsgibl - Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895753 -
Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG steht Steuerpflichtigen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, zu und beträgt EUR 58,40 für jedes Kind.Gerda Schönsgibl - Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895757 -
Familienbonus Plus
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018), welches seit 1. Jänner 2019 in Kraft ist, wurde im Einkommensteuerrecht ein neuer Absetzbetrag namens „Familienbonus Plus“ eingeführt.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1016032 -
Mehrkindzuschlag
Der Mehrkindzuschlag steht Familien ab dem dritten Kind mit einem Einkommen unter EUR 55.000,– zu und beträgt EUR 20,– pro Kind.Gerda Schönsgibl - Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895759 -
Kinderfreibetrag
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde der Kinderfreibetrag auf EUR 440,– verdoppelt, der gesplittete Kinderfreibetrag wurde sogar auf EUR 300,– pro Elternteil angehoben.Gerda Schönsgibl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895763