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Die Neuerungen im Bereich der gemeinsamen Obsorge mit dem KindNamRÄG 2013
Die Möglichkeit, nach der Scheidung beide Elternteile mit der Obsorge zu betrauen, soll im Hinblick auf gesellschaftliche Entwicklungen, sowie Rechtsprechung des EuGH und VfGH ausgebaut werden.
Gemeinsame Obsorge
Bei ehelichen Kindern ist das Fortbestehen der Obsorge beider Elternteile vorgesehen. Allerdings soll – mangels eines diesbezüglichen Zusammenwirkens beider Elternteile – die gemeinsame Obsorge auch dann möglich werden, wenn die Eltern ihrer Verantwortung gerecht werden und die Obsorge beider Teile aus Kindessicht geboten ist.
Bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern soll der Weg für die jungen Eltern in die gemeinsame Obsorge dadurch erleichtert werden, dass sie entsprechende Erklärungen gemeinsam und persönlich beim Standesamt abgeben können. Den jungen Eltern soll damit der Weg zum Gericht erspart und die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen eines „One-Stop-Shop“ beim Standesamt Geburtsbeurkundung, Vaterschaftsanerkennung und Obsorgeregelung zu erledigen.
Weiter soll ein Antragsrecht auf Begründung der gemeinsamen Obsorge oder der Alleinobsorge – und zwar abhängig von der Interessenlage des Kindes – vorgesehen werden.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.