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Neuigkeiten durch das Gewaltschutzgesetz
Hier finden Sie die zahlreichen Neuigkeiten, die das Gewaltschutzgesetz bringt. Ua finden Sie Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz, im Exekutionsrecht, im Strafrecht sowie Änderungen bei Anzeige- und Meldepflichten in Gesundheitsberufen.
Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz – Betretungsverbot
Es wurde nunmehr ein Betretungsverbot (Wohnung mit Umkreis von 100 m) sowie ein personenbezogenes Annäherungsverbot (100 m zur gefährdeten Person) anstatt des bisherigen Betretungsverbots für Schulen/Kindergärten normiert. Damit soll die Annäherung der gefährdenden Person an die gefährdete Person unterbunden werden. Vom Schutz umfasst sind unter anderem auch der Arbeitsplatz und Arbeitsweg der gefährdeten Person. Werden die abgenommen Wohnungsschlüssel innerhalb von zwei Wochen nicht von der gefährdenden Person abgeholt, können die Schlüssel in Zukunft auch anderen verfügungsberechtigten Personen (zB der gefährdeten Person) ausgefolgt werden. Örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Umkreis des Betretungs- und Annäherungsverbots können seitens der Behörde in Bescheidform erlassen werden. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen bis zu EUR 5.000,-.
Hinzu kommt eine verpflichtende Gewaltpräventionsberatung. Die gefährdende Person hat sich innerhalb von fünf Tagen nach der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbot mit der Einrichtung in Verbindung zu setzen und einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Änderungen im Exekutionsrecht – Verbot der Annäherung bei einstweiligen Verfügungen
Einstweilige Verfügungen können nunmehr auch ein Verbot der Annäherung erfassen. Es ist sodann dem Antragsgegner verboten, sich der gefährdeten Person oder konkret zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis zu nähern. Es kann weiters ein Verbot beschlossen werden, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder diesen Zustand aufrecht zu erhalten.
Die Dauer von einstweiligen Verfügungen kann auch bis zu einem künftig einzuleitenden Hauptverfahren festgesetzt werden. Es wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, einen Beschluss auf einstweilige Verfügung abändern zu lassen, wie etwa bei einem Wohnortwechsel.
Änderungen im Strafrecht
- Schaffung von Strafuntergrenzen bei bestimmten vorsätzlichen strafbaren Handlungen unter Anwendung von Gewalt und gefährlicher Drohung
- Es erfolgte eine Erhöhung der Strafobergrenzen bei vorsätzlichen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, Freiheit und die sexuelle Integrität im Fall eines qualifizierten Rückfalls
- Verunmöglichung der bedingten Strafnachsicht und Erhöhung der Mindeststrafe von einem auf zwei Jahre beim Delikt der Vergewaltigung
- Strafrahmen für Erwachsene und junge Erwachsene wurden bei einer Vielzahl von Straftatbeständen auf das gleiche Niveau gebracht
- Betreffend Stalking wurde eine Erhöhung des Strafrahmens auf drei Jahre normiert, wenn das Opfer länger als ein Jahr beharrlich verfolgt wird. Es kann auch jemand bestraft werden, der in der Wohn- oder Arbeitsumgebung des Opfers Fotos anbringt.
- Bei Vernehmungen des Opfers im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung sollen Dolmetschleistungen künftig nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vorgenommen werden.
Anzeige- und Meldepflichten in Gesundheitsberufen
Neu festgelegt wurden Melde- und Anzeigeverpflichtungen für diverse Angehörige von zahlreichen Gesundheitsberufen, wie etwa Psychologen und Psychotherapeuten durch Abänderung der Verschwiegenheitspflichten.
Auch für Ärzte wurde eine Anzeigepflicht für den Fall der Vergewaltigung eingeführt. In anderen Gesetzen für Angehörige von Gesundheitsberufen werden zum Teil erstmals überhaupt entsprechende Anzeigepflichten eingeführt (zB Psychotherapiegesetz), bestehende entsprechend der Bestimmung im Ärztegesetz angepasst.
Verjährung von Schadenersatzansprüchen
Im Bereich der Verjährung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen beginnt die Frist erst mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der geschädigten Person zu laufen.