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Unterhalt - Anspannungsgrundsatz und langjährige Arbeitslosigkeit
Bei langjähriger Arbeitslosigkeit kommt es bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage maßgeblich auf das Verhalten des Unterhaltspflichtigen an.
Bei einem Verlust des Arbeitsplatzes oder - wie hier langjähriger Arbeitslosigkeit - kommt es bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ganz maßgeblich auf das Verhalten des Unterhaltspflichtigen an. Die bloße Anmeldung bei Arbeitsvermittlungsstellen allein reicht grundsätzlich nicht aus, sondern hat der Unterhaltsschuldner zur Erzielung eines angemessenen Einkommens auch Eigeninitiativen zu entfalten. Neben den Vermittlungsversuchen des für ihn zuständigen AMS muss er eigene Anstrengungen unternehmen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
Der Unterhaltsschuldner hat darzutun, dass und wie er seine Verpflichtungen, nach Kräften zum Unterhalt beizutragen, nachgekommen ist.
Eine Auflistung der archivierten Bewerbungsversuche gibt aber nicht notwendig den tatsächlichen Inhalt der darin angeführten Bewerbungen wieder, sodass daraus auch nicht auf den Mangel einer zielstrebigen und entschlossenen Arbeitsplatzsuche geschlossen werden kann (OGH 1 Ob 65/16i).