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Unterhaltsbemessungsgrundlage: Krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen
Mindern die Kosten einer sozialtherapeutischen Einrichtung und der psychotherapeutischen bzw medizinischen Behandlung die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines Unterhaltspflichtigen?
Scheidung wegen Verschuldens
Bei Scheidung wegen Verschuldens hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren (§ 66 EheG).
Der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegattin, die über eigene Einkünfte verfügt, stehen rund 40 % des Familieneinkommens unter Abzug der eigenen Einkünfte zu, und zwar auch dann, wenn beide Partner Alterspensionen beziehen.
Unterhaltsbemessungsgrundlage
Als Unterhaltsbemessungsgrundlage dient in der Regel das nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügbarkeit (3 Ob 89/97b). Nach ständiger Rechtsprechung des OGH vermindert etwa ein krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage (6 Ob 49/08m), ebenso Kreditkosten zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen (2 Ob 587/93).
Die von einem Unterhaltspflichtigen aufgrund einer strafgerichtlichen Weisung iSv § 179a StVG zu tragenden Kosten der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung und der psychotherapeutischen bzw medizinischen Behandlung sind bei Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage mindernd zu berücksichtigen (OGH 20.09.2011 4 Ob 86/11t).