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Vereinbarung einer Elternteilzeit
Handelt es sich bei einer Vereinbarung über die Reduktion der Arbeitszeit im Anschluss an die Karenz automatisch um eine "Elternteilzeit"?
Begründet eine Arbeitnehmerin ihren Wunsch nach Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit im Anschluss an die Karenz mit der notwendigen Betreuung ihres Kindes, so besteht auch dann der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Elternteilzeit, wenn im Gespräch mit dem Arbeitgeber weder der Begriff „Elternteilzeit“ noch das Mutterschutzgesetz erwähnt wird. Dem Arbeitgeber muss in diesem Fall klar sein, dass der Teilzeitwunsch mit der Kinderbetreuung zusammenhängt. Ein Schreiben des Arbeitgebers, in dem er ua festhält, dass es sich dabei nicht um die Vereinbarung einer „Elternteilzeit“ handle, ist in diesem Fall bedeutungslos (9ObA20/16f).