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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch den berechtigten Ehegatten
Ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, kann ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden.
Gemäß § 74 EheG verwirkt der berechtigte Ehegatte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
Ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, kann ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben kann.
Dieser Grundsatz gilt auch für den Unterhalt nach Billigkeit, wonach ein Unterhaltsanspruch unabhängig vom Verschulden des Berechtigten an der Scheidung gebührt (§ 68a Abs 1 und 2 EheG). Dies ist der Fall, wenn die Selbsterhaltung dem Berechtigten wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder unzumutbar ist (Abs 1) oder eine mangelnde Erwerbsmöglichkeit wegen ehebedingter Absenz vom Berufsleben vorliegt (Abs 2).
Der Verwirkungstatbestand wegen einer nach Ehescheidung erfolgten Verfehlung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten gem § 74 EheG gilt für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (OGH, 07.03.2013, 1 Ob 253/12f).