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Praxiswissen
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Rechtsgrundlage
Die „Scheidung aus anderen Gründen“ umfasst die Tatbestände des auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens (§ 50 EheG), der Geisteskrankheit (§ 51 EheG) sowie jenen der ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit (§ 52 EheG).Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830924 -
Verhältnis zu anderen Scheidungsarten
Voraussetzung für die Scheidung nach §§ 50, 51 und 52 EheG ist der Eintritt einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe. Als zerrüttet gilt die Ehe, wenn die Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet und dies mindestens einem von ihnen bewusst ist.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830929 -
Begriff „häusliche Gemeinschaft“
Die Scheidung nach § 55 EheG erfordert eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in einem zeitlichen Ausmaß von zumindest drei Jahren. Eine häusliche Gemeinschaft setzt gemeinsames Wohnen in einem Haus oder einer Wohnung voraus.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1102303 -
Beispiele für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
Unerhebliche Kontakte ändern an der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nichts. Hier finden Sie Beispiele die von der Judikatur als unerheblich angesehen werden.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1102305 -
Beispiele für das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft
Bei Ehegemeinschaften mit beschränkten oder verdünnten Kontakten reicht es nach der Rechtsprechung für die Aufrechterhaltung der häuslichen Gemeinschaft aus, wenn lediglich eine volle Wohngemeinschaft oder eine volle Wirtschaftsgemeinschaft besteht.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1102307 -
Grundvoraussetzung Zerrüttung
Als Geisteskrankheiten kommen alle psychischen Krankheiten, welche zu einer Aufhebung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten führen können, in Frage (zB Schizophrenie, Idiotie, Autismus, Imbezillität).Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830934 -
Zeitlauf
Die Scheidung nach § 55 EheG erfordert eine zumindest dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Ab Aufhebung bis spätestens bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz muss dieser Zeitraum abgelaufen sein.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1102309 -
Härteklausel
In der Praxis ist die zu einem „Scheidungsaufschub“ führende Härteklausel von geringer Bedeutung; jedenfalls ist sie nur bis zur Vollendung einer sechsjährigen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft anwendbar, ab dann ist eine Härteabwägung unzulässig.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1102311 -
6-jährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
Eine fehlende sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens ist in den Fällen der §§ 50 bis 52 EheG gewöhnlich dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830939 -
Schuldausspruch
Folgender Beitrag fasst die vom § 460 ZPO für das Verfahren in Ehesachen vorgesehenen, besonderen Bestimmungen zusammen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830942