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Scheidung nach § 55 EheG – Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
Praxiswissen
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Rechtsgrundlage
Die „Scheidung aus anderen Gründen“ umfasst die Tatbestände des auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens (§ 50 EheG), der Geisteskrankheit (§ 51 EheG) sowie jenen der ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit (§ 52 EheG).Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830924 -
Verhältnis zu anderen Scheidungsarten
Voraussetzung für die Scheidung nach §§ 50, 51 und 52 EheG ist der Eintritt einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe. Als zerrüttet gilt die Ehe, wenn die Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet und dies mindestens einem von ihnen bewusst ist.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830929 -
Begriff „häusliche Gemeinschaft“
Die Scheidung nach § 55 EheG erfordert eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in einem zeitlichen Ausmaß von zumindest drei Jahren. Eine häusliche Gemeinschaft setzt gemeinsames Wohnen in einem Haus oder einer Wohnung voraus.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1102303