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Dokument-ID: 1025584

Alexandra Lenz-Cervinka | Muster | Schriftsatzmuster

Klage gem § 97 ABGB (Sicherung Ehewohnung)

per WebERV

Bezirksgericht Mödling
Wiener Straße 4–6
2340 Mödling

AEV Konto: AT98 7465 0000 1235

Antragstellerin:

Barbara Mustermann
geb am 02.08.1967
Hausfrau
Wiesenweg 18
2340 Mödling

Vertreten durch:

Rechtsanwalt
Dr. Gabriele Blauensteiner
2340 Mödling
Hauptstraße 7
Tel. +43.2236.200-235, Fax +43.2236.200-236
RA-Code: R 123456
(gem § 30 Abs 2 ZPO unter Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung; gem § 19a RAO verlangt der gefertigte Anwalt die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen)

Antragsgegner:

Klaus Mustermann
geb 11.11.1965
Generaldirektor
Wiesenweg 18
2340 Mödling

Wegen:

Sicherung der Ehewohnung

I. Klage gem § 97 ABGB

II. Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO

einfach

I.

Die Klägerin hat mit dem Beklagten am 23. Oktober 1998 zu Familienbuchnummer 97/1998 des Standesamtes Wien Innere Stadt die Ehe geschlossen. Zwischen den Parteien ist beim Bezirksgericht Mödling zu GZ 8 C 88/18z ein vom Beklagten eingeleitetes Ehescheidungsverfahren anhängig. Da der Beklagte jahrelang ehewidriges Verhalten gesetzt hat, hat die Klägerin zu GZ 8 C 107/18e eine Widerklage eingebracht.

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist die Klägerin auf ihr gesamtes in beiden genannten Verfahren erstattetes Vorbringen und erhebt es auch zum Vorbringen im gegenständlichen Verfahren. Zusammenfassend wird auch an dieser Stelle festgehalten, dass der Beklagte zutiefst ehezerrüttendes Verhalten gegenüber der Klägerin gesetzt hat, sie körperlich attackiert hat, weiters – wie die Klägerin erst nunmehr erfahren hat – jahrelang ehewidrige Beziehungen hatte und der Klägerin schließlich grundlos den Zutritt zur ehelichen Wohnung in 2340 Mödling, Wiesenweg 18, verweigerte. Die genannte Ehewohnung steht zwar im grundsätzlichen Alleineigentum des Beklagten, wurde jedoch während aufrechter Ehe aus ehelichen Ersparnissen angeschafft.

Als die Klägerin an ihrem Geburtstag von der Arbeit nach Hause kam, wurde sie vom Beklagten aufgefordert, unverzüglich die Ehewohnung zu verlassen.

Da der Beklagte ein äußerst aggressives Verhalten an den Tag legte und auch in der Vergangenheit nicht vor körperlicher Gewalt gegenüber der Klägerin zurückschreckte, verließ diese aus Furcht vor dem Beklagten unter Mitnahme von wenigen persönlichen Fahrnissen die Ehewohnung.

Die Klägerin versuchte in den darauf folgenden Tagen, den Beklagten telefonisch zu erreichen, um mit ihm zu vereinbaren, dass sie sich wenigstens ihre dringendsten persönlichen Sachen abholen darf. Zuvor versuchte sie, in die Ehewohnung zu gelangen, musste jedoch feststellen, dass der Beklagte nicht nur das Schloss getauscht, sondern auch den zusätzlichen Zugangscode geändert hatte.

Der Beklagte reagierte in weiterer Folge weder auf die Telefonanrufe der Klägerin noch auf deren SMS, sodass es ihr bis heute nicht möglich war, ihre persönlichen Gegenstände, die sie dringend zum täglichen Leben braucht, abzuholen.

Als die Klägerin letzte Woche den Beklagten zufällig in der Fußgängerzone von Mödling traf, war dieser Hand in Hand mit einer ca 25-jährigen Begleiterin unterwegs. Kurze Zeit später wurde ihr von mehreren Bekannten zufällig mitgeteilt, dass der Beklagte bereits seit geraumer Zeit eine Beziehung zu einer 25-jährigen Ukrainerin unterhält, der er auch bereits die Ehe versprochen hat. Zudem soll die neue Lebenspartnerin des Beklagten bereits schwanger sein.

Beweis:

Akten GZ 8 C 88/18z und GZ 8 C 107/18e des Bezirksgerichtes Mödling, deren Beischaffung hiermit beantragt wird;
PV der Klägerin;
weitere Beweise vorbehalten.

Nachdem der Beklagte der Klägerin unmissverständlich gezeigt hat, dass er an einer Fortsetzung der Ehe, allenfalls nach gemeinsamer Absolvierung einer Paartherapie, offenkundig nicht bereit ist, sondern über den Verlauf seiner Zukunft offenbar schon endgültige Entscheidungen getroffen hat, bemühte sich die Klägerin mithilfe einer gemeinsamen Freundin, die als Vermittlerin auftrat, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Es fanden dann im Beisein der gemeinsamen Freundin sogar noch Vergleichsgespräche zwischen den Parteien statt, jedoch brachten diese leider kein Ergebnis.

Seither sieht sich die Klägerin zunehmend dem nur mehr als schikanös zu bezeichnenden Verhalten des Beklagten ausgesetzt. So verweigert der Beklagte nach wie vor die Herausgabe persönlicher Sachen und verweigert ihr auch, dass sie den bislang ausschließlich von ihr benutzen Pkw Audi A6 weiterhin zur Verfügung hat. Insgesamt ist das Verhalten des Beklagten so, dass eine Annäherung für eine einvernehmliche Ehescheidung derzeit nicht möglich erscheint.

Beweis:

PV;
Zeugin Karin Müller, 1020 Wien, Taborstraße 33;
weitere Beweise vorbehalten.

Die Streitteile verfügen über mehrere Liegenschaften, die während aufrechter Ehe gemeinsam angeschafft wurden. Obwohl die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Liegenschaften jeweils zur Hälfte im Grundbuch eingetragen ist, wird ihr vom Beklagten auch der Zutritt zu diesen Liegenschaften verwehrt. Dies, obwohl der Beklagte weiß, dass die Klägerin über keinerlei sonstige Wohnmöglichkeit verfügt. Die Klägerin hat aufgrund der eigenmächtigen Handlung des Beklagten bereits hinsichtlich sämtlicher Liegenschaften ein Besitzstörungsverfahren beim jeweils zuständigen Gericht eingebracht.

Beweis:

Akten 3 C 4/18k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, 5 C 11/18u des Bezirksgerichtes Klagenfurt, deren Beischaffung hiermit beantragt wird;
PV;
weitere Beweise vorbehalten.

Die Ehewohnung in 2340 Mödling, Wiesenweg 18, hat eine Nutzfläche von 300 m² und besteht aus Wohnküche, 2 Schlafzimmern, drei Badezimmern, Toilette, Schrankraum, Gästezimmer, Fitnessraum, Bibliothek sowie einem Abstellraum. Darüber hinaus verfügt die Ehewohnung über eine 150 m² große Dachterrasse, die von der Ehewohnung aus direkt begehbar ist und einen Keller im Ausmaß von 130 m², der mit Sauna, Pool, Erholungsraum und Bad samt Whirlpool ausgestattet ist. Die gesamte Ausstattung der Ehewohnung kann als äußerst luxuriös bezeichnet werden.

Bis zum erzwungenen Auszug der Klägerin diente diese Wohnung als eheliche Wohnung und wird derzeit vom Beklagten und seiner 25jährigen Geliebten alleine genutzt. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte die Klägerin grundlos aus der ehelichen Wohnung verwiesen und verweigert ihr seither den Zutritt. Einerseits hat der Beklagte die Schlösser getauscht, andererseits hat er auch den Zugangscode beim Zusatzschloss geändert. Der Beklagte unterließ es, der Klägerin zumindest eine Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen, obwohl ihm dies problemlos möglich gewesen wäre.

Wie der Klägerin mittlerweile bekannt wurde, erzählt der Beklagte im Freundeskreis, dass er die Ehewohnung verkaufen und sich gemeinsam mit seiner Geliebten eine neue Wohnung in Nizza kaufen möchte. Die Klägerin hat daher berechtigten Grund zur Sorge, dass der Beklagte seine Ankündigung wahrmacht und die Ehewohnung verkaufen wird.

Beweis:

PV;
Zeuge Michael Klausnitzer, Makler, Dornbacherstraße 6/6, 1170 Wien;
weitere Beweise vorbehalten.

Da der Beklagte der Klägerin den Zutritt zu sämtlichen gemeinsam erworbenen Liegenschaften und eben auch der Ehewohnung verwehrt, war diese gezwungen, sich kurzfristig eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Die Klägerin hat in der Zwischenzeit eine 35 m² große Garconniere gefunden, wofür sie monatlich EUR 600,– bezahlt. Die Klägerin musste durch den vom Beklagten erzwungenen Wechsel in diese Garconniere eine deutliche Einbuße ihres bisherigen Lebensstandards hinnehmen.

Beweis:

PV;
weitere Beweise vorbehalten.

Der Beklagte ist in einem großen österreichischen Unternehmen als Generaldirektor tätig. Er verfügt über einen sehr aufwendigen Lebensstil, trägt ausschließlich Maßanzüge und besitzt wertvolle Pkw. Das genaue Einkommen des Beklagten ist der Klägerin bislang nicht bekannt, sie geht aber von einem monatlichen Einkommen von zumindest EUR 30.000,– aus. Dies ohne Berücksichtigung der jährlichen Bonus-Ausschüttungen.

Die Klägerin ist Hausfrau und möchte bald ihr unmittelbar nach der Matura begonnenes, jedoch kurz darauf infolge Verehelichung mit dem Beklagten abgebrochenes Studium der Medizin fortsetzen.

Sie verfügt über keinerlei Einkommen und ist auf die finanzielle Unterstützung des Beklagten angewiesen. Die Klägerin hat daher bereits beim Bezirksgericht Mödling zu 1 C 17/18m eine Klage wegen einstweiligen Ehegattenunterhalt eingebracht.

Leider verfügt die Klägerin auch über keinerlei Ersparnisse, da sämtliche finanziellen Belange bislang vom Beklagten verwaltet wurden. Sie musste bei ihrer Familie ein Darlehen aufnehmen, um sich überhaupt die anlässlich der Beschaffung der Ersatzwohnung anfallenden Kosten wie Maklerprovision, Kaution etc leisten zu können.

Die Klägerin hat ihr vor der Ehe begonnenes Studium und damit ihre beruflichen Möglichkeiten während aufrechter Ehe stets zugunsten des ehelichen Lebens zurückgestellt. So hat sie den Beklagten jahrelang bei seinen gesellschaftlichen Verpflichtungen unterstützt und beispielsweise sehr oft in der Ehewohnung für Geschäftsfreunde des Beklagten gekocht und diese bis spät in die Nacht bewirtet. Der Beklagte leistet nach wie vor keinen Ehegattenunterhalt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

Die Geldmittel der Klägerin reichen nicht einmal aus, um die Ersatzwohnung aufrecht zu erhalten und sie ist auf die Nutzung der ehelichen Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses angewiesen.

Beweis:

PV;
weitere Beweise vorbehalten.

Gem § 97 ABGB hat der auf die Benützung der Ehewohnung angewiesene Ehegatte gegen den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit, sodass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles zu unterlassen und vorzukehren hat, damit der auf die Ehewohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert.

Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat daher nach der genannten Bestimmung einen Anspruch auf Erhaltung und Weiterbenutzung der Wohnmöglichkeit gegen den anderen Ehegatten.

Eine bloß ausreichende Ersatzwohnung genügt nicht, wenn sie die angemessenen Wohnbedürfnisse iSd § 94 Abs 1 ABGB erheblich unterschreiten. Der wohnungsbedürftige Ehegatte ist auch nicht auf das notwendigste beschränkt und besteht ein Anspruch nach § 97 ABGB auch unabhängig von einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung.

Die Entziehung kann unmittelbar (durch rein tatsächliches Verhalten) etwa dadurch geschehen, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte den wohnungsbedürftigen Ehegatten aussperrt. Es genügt aber auch das unerträgliche Zusammenleben mit dem Ehegatten und einem ehebrechenden Dritten.

Der Beklagte hat der Klägerin die dringende Wohnmöglichkeit an der ehelichen Wohnung und somit ihren Anspruch nach § 97 ABGB entzogen. Dies, da er die Klägerin aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt hat und ihr nach wie vor den Zutritt verweigert. Darüber hinaus auch aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte nunmehr mit seiner Geliebten in der Ehewohnung lebt.

Der Beklagte hat der Klägerin daher sowohl den Zutritt als auch die Wohnungsbenutzung wieder zu gewähren. Des Weiteren hat er dafür zu sorgen, dass seine Geliebte aus der Wohnung auszieht. Schließlich ist ihm zu untersagen, dass er über die Ehewohnung derart verfügt, dass sie endgültig der Benutzung durch die Klägerin entzogen ist, indem er sie beispielsweise verkauft.

Beweis:

PV;
Beischaffung der Akten 3 C 4/18k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, 5 C 11/18u des Bezirksgerichtes Klagenfurt.

Aus den genannten Gründen beantragt die Klägerin daher zu erlassen das nachstehende

Urteil:

Der Beklagte ist schuldig, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit die Klägerin die Ehewohnung in 2340 Mödling, Wiesenweg 18, welche der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dient, nicht verliert.

Zu diesem Zwecke ist der Beklagte schuldig, der Klägerin Zutritt und die Benützung der Ehewohnung wieder zu gewähren sowie der Klägerin die neuen Wohnungsschlüssel samt neuem Zugangscode zu übergeben.

Der Beklagte ist weiters schuldig, Frau Luzia Wlastok den Zutritt zur Ehewohnung zu untersagen und alles vorzukehren, damit diese künftig keinen Zutritt mehr zu dieser Wohnung hat.

Der Beklagte ist schuldig, sämtliche Verfügungen über die Ehewohnung zu unterlassen.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen zuhanden der ausgewiesenen Vertreterin zu ersetzen.

II.

Das von der Klägerin unter I. erstattete Vorbringen wird auch zum Vorbringen im Provisorialverfahren erhoben.

Der Anspruch nach § 97 ABGB kann auch durch einstweilige Verfügungen gesichert werden (Stabentheiner in Rummel, Kommentar ABGB, § 97 Rz 4 a).

§ 382h EO sieht vor, dass zur Sicherung eines Anspruches nach § 97 ABGB insbesondere sämtliche Sicherungsmittel nach § 382 Abs 1 Z 4–7 EO ergriffen werden können.

Auch der Anspruch auf Gewährung des Zutrittes zur Wohnung und auf Übergabe von Schlüsseln kann durch einstweilige Verfügungen gesichert werden (König, Einstweilige Verfügungen, 5. Aufl, Rz 4.38).

Die Klägerin ist aufgrund ihrer tristen finanziellen Situation nicht in der Lage, eine Ersatzwohnung, die die angemessenen Wohnbedürfnisse iSd § 94 ABGB nicht erheblich unterschreiten, zu finanzieren, ohne ihre eigenen Lebensbedürfnisse zu gefährden, da sie über keinerlei Einkommen und Ersparnisse verfügt und auf Zuwendungen durch ihre Familie angewiesen ist. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei hat der Klägerin und gefährdeten Partei bislang nicht einmal eine Ersatzwohnung angeboten.

Der Verlust der Ehewohnung ist durch die Entziehung des Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei evident, sodass eine konkrete Gefährdung vorliegt. Zudem ist – wie unter Punkt I. ausgeführt – zu befürchten, dass der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei die Ehewohnung verkauft und die Klägerin somit ihren Anspruch auf Erhalt der Wohnmöglichkeit und Benützung der Ehewohnung verliert. Der auch schriftlich geforderte Zutritt zur Ehewohnung wurde vom Beklagten bislang verweigert.

Bescheinigungsmittel:

Einvernahme der Klägerin und gefährdeten Partei, die über die Kanzlei der ausgewiesenen Vertreterin jederzeit stellig gemacht werden kann;
beiliegende Kopien der Akten 3 C 4/18k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, 5 C 11/18u des Bezirksgerichtes Klagenfurt.

Es liegen die Voraussetzungen vor, dass die gegenständlich beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei erlassen wird, da eine aktuelle Gefahr vorliegt.

Dem Gegner der gefährdeten Partei muss nicht Gelegenheit gegeben werden, sich zur beantragten einstweiligen Verfügung zu äußern, sondern ist über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Regel allein aufgrund des Antrages der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erkennen, da das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig ist (Rechberger/Simotta Rz 943).

Die Klägerin beantragt daher zur Sicherung ihres dringenden Wohnbedürfnisses an der Ehewohnung zu erlassen nachstehende

einstweilige Verfügung:

  1. Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei Zutritt und die Benützung der Ehewohnung wieder zu gewähren sowie ihr den neuen Wohnungsschlüssel samt neuem Zugangscode zu übergeben.
  2. Der Gegner der gefährdeten Partei ist weiters schuldig, Frau Luzia Wlastok den Zutritt zur Ehewohnung zu untersagen und alles vorzukehren, damit Frau Luzia Wlastok hinkünftig keinen Zutritt mehr zu dieser Wohnung hat.
  3. Der Gegner der gefährdeten Partei ist schließlich schuldig, sämtliche Verfügungen über die Ehewohnung zu unterlassen.
  4. Die einstweilige Verfügung wird bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Mödling, GZ 8 C 88/18z erlassen, in eventu bis zur Beendigung des Verfahrens über die gegenständliche Klage nach § 97 ABGB.
  5. Der Gegner der gefährdeten Partei wird verpflichtet, der gefährdeten Partei die Kosten dieses Provisorialverfahrens zuhanden der ausgewiesen Vertreterin binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Mödling, am …


Barbara Mustermann