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§ 1429. Ausstellung einer Quittung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1429. Ausstellung einer Quittung
(nichtamtliche Überschrift)
Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat, beweiset zwar nicht, daß auch andere ältere Posten abgetragen wordn seyn: wenn es aber gewisse Gefälle, Renten, oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld- Grund- Haus- oder Capital- Zinsen, aus eben demselben Titel und zur einer gewissen Zeit geleistet werden sollen; so wird vermuthet, daß derjenige, welcher sich mit der Quittung des letzt verfallenen Termines ausweiset, auch die früher verfallenen berichtiget habe.