© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 075562
§ 1436. Rückforderung bei irrtümlicher Übergabe
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1436. Rückforderung bei irrtümlicher Übergabe
(nichtamtliche Überschrift)
War jemand verbunden, aus zwey Sachen nur Eine nach seiner Willkühr zu geben, und hat er aus Irrthum beyde gegeben; so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurück zu fordern.