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Dokument-ID: 075566
§ 1440. Gegenseitige Aufhebung von Forderungen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1440. Gegenseitige Aufhebung von Forderungen
(nichtamtliche Überschrift)
Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegenstande haben, gegeneinander nicht aufheben. Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke sind überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation.