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§ 1443. Einwendung der Kompensation
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1443. Einwendung der Kompensation
(nichtamtliche Überschrift)
Gegen eine den öffentlichen Büchern einverleibte Forderung kann die Einwendung der Compensation einem Cessionar nur dann entgegen gesetzt werden, wenn die Gegenforderung ebenfalls, und zwar bey der Forderung selbst eingetragen, oder dem Cessionar bey Uebernehmung der letztern bekannt gemacht worden ist.