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§ 1446. Aufhebung von Verbindlichkeiten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1446. Aufhebung von Verbindlichkeiten
(nichtamtliche Überschrift)
Rechte und Verbindlichkeiten, welchen den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung nicht aufgehoben, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist (§ 526). Bis dahin kann das eingetragene Pfandrecht vom Eigentümer oder im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen Dritten übertragen werden (§§ 469 bis 470).