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Dokument-ID: 075474
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1353. Umfang der Bürgschaft.
Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erkläret hat. Wer sich für ein zinsbares Capital verbürgt, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtigt war.