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§ 1361. Einwendung des Gläubigers
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1361. Einwendung des Gläubigers
(nichtamtliche Überschrift)
Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser Alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.