© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 075578
Viertes Hauptstück
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Viertes Hauptstück
Von der Verjährung und Ersitzung
§ 1451. Verjährung.
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.