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Dokument-ID: 075596
§ 1470. Ersitzung des redlichen Inhabers
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1470. Ersitzung des redlichen Inhabers
(nichtamtliche Überschrift)
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreyßig Jahren ersitzen.