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§ 1483. Verjährung des Pfandrechtes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1483. Verjährung des Pfandrechtes
(nichtamtliche Überschrift)
So lange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden. Auch das Recht des Schuldners sein Pfand einzulösen, bleibt unverjährt. In so fern aber die Forderung den Werth des Pfandes übersteigt, kann sie inzwischen durch Verjährung erlöschen.