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§ 1484. Verjährung selten ausgeübter Rechte
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1484. Verjährung selten ausgeübter Rechte
(nichtamtliche Überschrift)
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der Verjährungszeit von dreyßig Jahren von drey Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sey (§. 1471).