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§ 1486a. Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1486a. Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung
(nichtamtliche Überschrift)
Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.