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Dokument-ID: 075629
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1502. Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.
Der Verjährung kann weder in voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.