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Dokument-ID: 075501
§ 1378. Erlöschung von Rechten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1378. Erlöschung von Rechten
(nichtamtliche Überschrift)
Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts-, Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Theilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständniß hierüber etwas Anderes festgesetzt haben.