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§ 1399. Versehen des Übernehmers
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1399. Versehen des Übernehmers
(nichtamtliche Überschrift)
Ein Versehen dieser Art begeht der Uebernehmer, wenn er die Forderung zur Zeit, als sie aufgekündiget werden kann, nicht aufkündet, oder nach verfallener Zahlungsfrist nicht eintreibt; wenn er dem Schuldner nachsieht; wenn er die noch mögliche Sicherheit zu rechter Zeit sich zu verschaffen versäumt, oder die gerichtliche Execution zu betreiben unterläßt.