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Dokument-ID: 525143
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 196.
(1) Ein Recht auf Anhörung haben:
- das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind; (BGBl. I Nr. 59/2017)
- die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
- die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
- der Kinder- und Jugendhilfeträger. (BGBl. I Nr. 59/2017)
(2) Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
(BGBl. I Nr. 59/2017)