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Dokument-ID: 074222
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 145. Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils
(1) Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt. (BGBl. I Nr. 180/2023)
(2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung der anerkennenden Person, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten. (BGBl. I Nr. 180/2023)
(3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.