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Dokument-ID: 074309
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 226.
Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kindes dies erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus § 159 nicht erfüllt, einer der Umstände des § 205 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, stirbt.
(BGBl. I Nr. 15/2013)