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Dokument-ID: 074191
Zweytes Hauptstück
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zweytes Hauptstück
Von dem Eherechte
§ 44. Begriff der Ehe,
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beystand zu leisten.
(BGBl. I Nr. 161/2017)