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Dokument-ID: 074348
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 291. Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.
Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.