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Dokument-ID: 074348

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 291. Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.