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Dokument-ID: 074811
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 733.
Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen gebührt hätte, dessen Kindern zu gleichen Teilen zu.
(BGBl. I Nr. 87/2015)