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Dokument-ID: 074369
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
Erstes Hauptstück
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
Von den dinglichen Rechten
Erstes Hauptstück
Von dem Besitze
§ 309. Inhaber. Besitzer.
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.