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Dokument-ID: 074400

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 339. Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.