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Dokument-ID: 074527
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 444. Erlöschung des Eigenthumsrechtes.
Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz, und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben. Ausdehnung dieser Vorschriften auf die anderen dinglichen Rechte.