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Dokument-ID: 074512
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 430. oder, an Mehrere veräußerten Sachen.
Hat ein Eigenthümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwey verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Uebergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigenthümer dem verletzten Theile zu haften.