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Dokument-ID: 074891
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 820. Haftung mehrerer Erben
Mehrere Erben, die eine Erbschaft unbedingt angetreten haben, haften Erbschaftsgläubigern und Vermächtnisnehmern zur ungeteilten Hand. Im Verhältnis zueinander haften sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.
(BGBl. I Nr. 87/2015)