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Dokument-ID: 074560
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Erlöschung des Pfandrechtes.
§ 467.
Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.