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Dokument-ID: 074603
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:
1) das Recht des Gebrauches;
§ 504.
Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anders verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.