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Dokument-ID: 074791
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 714. oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung
Durch eine spätere letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung werden frühere Vermächtnisse oder andere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung nur insoweit aufgehoben, als sie ihr widersprechen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)