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Dokument-ID: 075024
Achtzehntes Hauptstück
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Achtzehntes Hauptstück
Von Schenkungen
§ 938. Schenkung.
Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.