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Dokument-ID: 075028

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 942. Wechselseitige Schenkungen.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Werthes.