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Dokument-ID: 075409
§ 1296. Entstehung einer Sache
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1296. Entstehung einer Sache
(nichtamtliche Überschrift)
Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Andern entstanden sey.