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Dokument-ID: 075413
§ 1300. Verantwortung eines Sachverständigen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1300. Verantwortung eines Sachverständigen
(nichtamtliche Überschrift)
Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft als Versehen einen nachtheiligen Rath ertheilet. Außer diesem Falle haftet ein Rathgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Ertheilung des Rathes dem Andern verursachet hat. oder b) mehrere Theilnehmer;