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Dokument-ID: 075417
§ 1304. Verschulden des Beschädigers
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1304. Verschulden des Beschädigers
(nichtamtliche Überschrift)
Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.