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§ 1312. Nichtzurechnung eines Schadens
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1312. Nichtzurechnung eines Schadens
(nichtamtliche Überschrift)
Wer in einem Nothfalle jemanden einen Dienst geleistet hat, dem wird der Schade, welchen er nicht verhüthet hat, nicht zugerechnet; es wäre denn, daß er einen Andern, der noch mehr geleistet haben würde, durch eine Schuld daran verhindert hätte. Aber auch in diesem Falle kann er den sicher verschafften Nutzen gegen den verursachten Schaden in Rechnung bringen.