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§ 1332a. Kosten der Heilung eines Tieres
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1332a. Kosten der Heilung eines Tieres
(nichtamtliche Überschrift)
Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte.