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Dokument-ID: 075458
§ 1340. Bestimmung des Schadenersatzes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1340. Bestimmung des Schadenersatzes
(nichtamtliche Überschrift)
Diese Behörden haben in dem Falle, daß sich die Entschädigung unmittelbar bestimmen läßt, sogleich darüber den in diesem Hauptstücke ertheilten Vorschriften zu erkennen. Wenn aber der Ersatz des Schadens nicht unmittelbar bestimmt werden kann, ist in dem Erkenntnisse überhaupt auszudrücken, daß dem Beschädigung im Wege Rechtens zu suchen vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist auch in Criminal- Fällen dem Beschädigten, und in andern Fällen beyden Theilen dann vorbehalten, wenn sie mit der von der Strafbehörde erfolgten Bestimmung des Ersatzes sich nicht befriedigen wollten.