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Dokument-ID: 075184
Fünf und zwanzigstes Hauptstück.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Fünf und zwanzigstes Hauptstück.
Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
§ 1090. Bestandvertrag.
Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.