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Dokument-ID: 075401
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1289.
Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z.B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer-, Wasser- und andere Gefahren versichert werden.